Es ist für deutsche Verhältnisse eigentlich unmöglich. Die strengen Gesetzesvorgaben verbieten – im Gegensatz zur Nordseeküste Dänemarks in Nordjütland oder auf Rømø - das Befahren des Strandes mit dem Privatfahrzeug, und das mit Recht. Dennoch gibt es eine Ausnahme. Es ist der Nordseestrand von St. Peter-Ording, obwohl er Teil des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist.
Aber warum ist hier das Parken „im Nationalpark“ überhaupt erlaubt? Grund ist, dass dies zu dem Zeitpunkt, als der Nationalpark 1985 gegründet wurde, lange praktizierte Realität war. Um touristische Interessen mit dem Naturschutz in Einklang zu bringen, musste ein Kompromiss her – und wurde nach langen Verhandlungen in Form eines Regelwerkes gefunden.
Danach bleibt das Parken auf zwei Strandflächen in den Ortsteilen Ording und Böhl vom 15. März bis zum 31. Oktober tagsüber zulässig. Etwa ein Fünftel der erhobenen Parkgebühren wird für lokale Naturschutzmaßnahmen und Besucherinformation sowie für die Finanzierung einer Projektstelle für Öffentlichkeitsarbeit und Naturerlebnisangebote verwendet. Ebenfalls weiterhin möglich sind, in speziell dafür ausgewiesenen Abschnitten, Reiten, Strandsegeln, Kite-Buggy-Fahren, Wind- und Kitesurfen sowie Großveranstaltungen auf speziellen Eventflächen. Erst im vergangenen Jahr wurde die Vereinbarung mit der Gemeinde um weitere 20 Jahre verlängert.
LKN Schleswig-Holstein / nordlicht verlag
Foto: © Wikimedia / JoachimKohlerBremen CC BY-SA 4.0
Datum: 15.10.2019
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